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Ein Ehegatte hat zum Beispiel einen Unterhaltsanspruch, wenn er sich selbst nicht ausreichend versorgen kann, weil er für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufkommt, oder wenn er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Diese beiden Unterhaltsansprüche können zwar nacheinander bestehen, müssen dann aber unmittelbar ineinander übergehen. Versorgt also die junge geschiedene Ehefrau nach der Scheidung die Kinder und bezieht deshalb Unterhalt, kann sie nicht Jahre oder gar Jahrzehnte später Unterhalt wegen ihres Alters verlangen, wenn in der Zeit zwischen der Kinderbetreuung und dem Eintritt ins Rentenalter keine Unterhaltsberechtigung bestand.

 

Diese zeitliche Abhängigkeit gilt aber nicht, wenn kein Unterhalt verlangt werden kann, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte zwischendurch für einige Monate arbeitslos war. Eine solche Unterbrechung hat keine Auswirkungen. Der Anspruch lebt also wieder auf, sobald die Arbeitslosigkeit ihr Ende findet.

Hinweis: Gerade die Frage, für welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von besonderer Bedeutung und bedarf einer gründlichen Beratung. Der Rat sollte in jedem Fall von einem versierten Fachmann eingeholt werden.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2015 - XII ZR 6/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht

 

 


 

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