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Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben - eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?

Besteht die Gefahr, dass der Ausgleichsverpflichtete sein Vermögen dem Zugriff entzieht und die Vollstreckung der Zugewinnausgleichsforderung vereitelt oder wesentlich erschwert, kann das Vermögen arretiert - also blockiert - werden.

Wann diese Gefahr besteht, richtet sich nicht nach der Sorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern ist objektiv zu beurteilen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls zu achten. Sofern Vermögenswerte wie Immobilien ohne wirtschaftlichen Grund in Geld umgesetzt oder Vermögenswerte ohne Gegenleistung übertragen werden (z.B. an Familienangehörige) und das verbleibende Vermögen nicht ausreicht, die güterrechtliche Forderung auszugleichen, kommt dieser Arrest in Betracht.

Das Verhalten des Schädigers muss dabei an Eides statt versichert werden. Hinweis: Gerade wenn der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte starke Beziehungen ins Ausland hat, kann es sein, dass er versucht, sein Vermögen dorthin zu transferieren und den Zugriff zumindest zu erschweren. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Arrest vorliegen. Denn ist das Vermögen erst einmal beiseite geschafft, ist der Aufwand groß, die Zugewinnausgleichsforderung doch noch umzusetzen.

 

 

 Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 07.05.2015 - 4 WF 52/15

Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de

 

 

Im Rahmen einer Trennung sind Unterhaltsberechnungen vorzunehmen. Die Berechnung des Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalts ist kompliziert. So besteht auch bei Unterhaltsstreitigkeiten vor Gericht Anwaltspflicht. Die unterhaltspflichtigen Personen versuchen immer wieder sich durch Reduzierung ihres Einkommens ihrer Unterhaltspflicht zu entziehen. Gibt es keinen triftigen Grund für die Verschlechterung des Einkommens, so kann im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein sog. fiktives Einkommen zu Grunde gelegt werden. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile mit entsprechenden Berechnungsmethoden. Eine Reduzierung der Arbeitszeiten nach einer Trennung kann dann zu einem finanziellen Desaster beim Unterhaltspflichtigen führen.

Ein Ehegatte hat zum Beispiel einen Unterhaltsanspruch, wenn er sich selbst nicht ausreichend versorgen kann, weil er für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufkommt, oder wenn er wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Diese beiden Unterhaltsansprüche können zwar nacheinander bestehen, müssen dann aber unmittelbar ineinander übergehen. Versorgt also die junge geschiedene Ehefrau nach der Scheidung die Kinder und bezieht deshalb Unterhalt, kann sie nicht Jahre oder gar Jahrzehnte später Unterhalt wegen ihres Alters verlangen, wenn in der Zeit zwischen der Kinderbetreuung und dem Eintritt ins Rentenalter keine Unterhaltsberechtigung bestand.

 

Diese zeitliche Abhängigkeit gilt aber nicht, wenn kein Unterhalt verlangt werden kann, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte zwischendurch für einige Monate arbeitslos war. Eine solche Unterbrechung hat keine Auswirkungen. Der Anspruch lebt also wieder auf, sobald die Arbeitslosigkeit ihr Ende findet.

Hinweis: Gerade die Frage, für welchen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch besteht, ist von besonderer Bedeutung und bedarf einer gründlichen Beratung. Der Rat sollte in jedem Fall von einem versierten Fachmann eingeholt werden.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 04.11.2015 - XII ZR 6/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht

 

 

 

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